Zahlung der Sporthilfe kann gewerbliche Einnahme darstellen
Fördergelder der Deutschen Sporthilfe an einen Leistungssportler können vom Finanzamt als gewerbliche Betriebseinnahmen besteuert werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) wies mit diesem Urteil die Klage eines Olympia-Teilnehmers ab und bestätigte eine Entscheidung des Thüringer Finanzgerichts.
Wie der BFH am Donnerstag mitteilte, hatte der Sportler 2014 als «Gewerbebetrieb» Betriebseinnahmen aus Sponsoren- und Ausrüsterverträgen in Höhe von 30.571 Euro und Betriebsausgaben von 12.369 Euro gemeldet. Die Zahlung der Deutschen Sporthilfe in Höhe von 6517 Euro als Prämie für seine Platzierung bei den Olympischen Spielen und die Kader-Förderung ordnete er dagegen den sonstigen Einkünften zu und stellte ihnen Werbungskosten in gleicher Höhe gegenüber. Das Finanzamt erkannte diese Werbungskosten jedoch nicht an. Das Thüringer Finanzgericht und der BFH bestätigten dies.
Die Zuwendungen der Sporthilfe seien vom Leistungsniveau und der Teilnahme an nationalen und internationalen Wettkämpfen abhängig gewesen und wiesen einen wirtschaftlichen Bezug zur betrieblichen Tätigkeit als Sportler auf. Die sportbedingten Aufwendungen seien bereits als Betriebsausgaben des Gewerbebetriebs steuerlich berücksichtigt worden, eine weitere Berücksichtigung in pauschaler Form gebe es nicht.
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