Eine Wählerin wirft ihren Wahlschein in einem Thüringer Wahllokal in die Wahlurne., © Bodo Schackow/dpa-Zentralbild/dpa/Archivbild
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Wechsel von Kommunalpolitikern in die Parlamente kompliziert

05.04.2024

Für amtierende Bürgermeister oder Landräte ist ein Wechsel in die Kommunalparlamente bei den Wahlen am 26. Mai mit einigen Hürden verbunden. Das geht aus einer Antwort des Innenministeriums auf eine Anfrage des CDU-Landtagsabgeordneten Raymond Walk hervor. Grund seien unterschiedliche Termine für den Beginn und das Ende von Amtszeiten.

Laut Innenministerium beginnt die Amtszeit der neu gewählten Gemeinderats- und Kreistagsmitglieder am 1. Juni. Die Amtszeit von hauptamtlichen Bürgermeistern, Oberbürgermeistern und Landräten endet jedoch turnusmäßig erst am 30. Juni. Amtsinhaber können nicht gleichzeitig Abgeordnete sein - damit sollen mögliche Interessenkollisionen oder gar eine Ämterhäufung vermieden werden.

Ungewöhnliche Problemlösung

Laut Ministerium kann das Problem einer drohenden Ämterhäufung bei einem Wechsel von amtierenden Kommunalpolitikern in die Stadt- und Gemeinderäte sowie die Kreistage nur dadurch aufgelöst werden, indem «er oder sie sich von seinem oder ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ohne Bezüge beurlauben lässt».

Diese gesetzliche Regelung gelte unabhängig davon, ob eine Stadt oder ein Landkreis einen hauptamtlichen Beigeordneten hat. Im Einzelfall sei vor Ort zu entscheiden, «ob dienstliche Gründe der Gewährung des beantragten Urlaubs ohne Bezüge durch die hauptamtlichen Bürgermeister oder Landräte entgegenstehen», heißt es in der Antwort des Ministeriums.

Am 26. Mai werden in Thüringen die Gemeinderats-, Stadtrats- sowie Kreistagsmitglieder ebenso gewählt wie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, zahlreiche hauptamtliche Bürgermeister und Landräte. Gleichzeitig mit den Gemeinde- und Stadtratsmitgliedern werden die Ortschafts- und Ortsteilbürgermeister bestimmt.

Unsicherheit über Rechtslage

Nach Ansicht von Walk ist das Zusammenfallen aller Kommunalwahlen auf einen Termin gesetzlich nicht gut geregelt. Die einzige rechtssichere Lösung für amtierende Bürgermeister und Landräte, die für die jeweiligen Gemeinderäte oder Kreistage gewählt werden und dieses Mandat auch annehmen wollen, sei der Antrag auf Sonderurlaub. Und dieser müsste von der jeweiligen Rechtsaufsichtsbehörde auch noch genehmigt werden, so der CDU-Innenpolitiker.

Er erwarte von der Landesregierung, dass sie ausreichend darüber informiert, dass Bürgermeister nicht gleichzeitig ein Mandat im Gemeinderat ausüben dürfen, so Walk. «Aus mehreren Kommunen ist mir bekannt, dass in dieser Rechtsfrage eine erhebliche Unsicherheit vorhanden ist.»

© dpa-infocom, dpa:240405-99-568027/3

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