Eine Lehrerin schreibt «Schöne Sommer-ferien» an eine Tafel in einer Grundschule., © picture alliance/dpa/Illustration
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Verwaltungsrichter: Kein Anspruch auf Schulen nach Wunsch

26.01.2024

Nach einer Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts haben Eltern in Erfurt keinen Anspruch darauf, ihre Kinder auf ihre Wunschschule zu schicken. Das Gericht habe in mehreren Fällen einstweilige Anordnungen des Verwaltungsgerichts Weimar aufgehoben, nach denen Kinder im vergangenen Sommer in den Schulen aufgenommen werden mussten, die sie und ihre Eltern als Erstwunsch angegeben hatten. Das teilte eine Sprecherin des Oberverwaltungsgerichts am Freitag in Erfurt mit. Das Staatliche Schulamt Mittelthüringen hatte gegen die Anordnung des Verwaltungsgerichts Beschwerde eingelegt.

Es ging dabei nach Gerichtsangaben um Mädchen und Jungen, die in die 5. Klassen einer Kooperativen Gesamtschule, eines Gymnasiums sowie verschiedener Gemeinschaftsschulen gekommen waren. Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts müssten sie nun nach den Winterferien die ihnen zugewiesenen Schulen in Erfurt besuchen.

Hintergrund für die gerichtliche Auseinandersetzung war, dass die Zahl der Anmeldungen an den Erstwunschschulen deren Aufnahmekapazität überschritten hatte. Die Schulen hatten daraufhin ein gesetzlich vorgesehenes Auswahlverfahren angewendet, bei dem vorrangig zu berücksichtigen war, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf bestand oder Geschwisterkinder bereits in den Schulen lernen. Die übrigen Plätze seien unter den Bewerbern verlost worden, für die die jeweilige Schule am nächsten zum Wohnort lag. Die Kläger kamen dabei nicht zum Zuge.

Das Oberverwaltungsgericht stellte nach Angaben der Sprecherin weder einen Anspruch der Schüler und Schülerinnen auf Aufnahme an die Erstwunschschule noch auf Aufnahme in die als Zweitwunsch genannte Schule fest. Es habe unstreitig mehr Anmeldungen als Plätze gegeben.

Einen Anspruch auf Ausweitung der Kapazitäten einer bestimmten Schule gebe es nicht, so die Verwaltungsrichter. Die staatlichen Stellen hätten bei der Festlegung der Kapazitäten einer Schule einen weiten Organisations- und Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nur auf Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und auf Willkür überprüft werden könne.

© dpa-infocom, dpa:240126-99-766629/3

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