Thüringen will Karstlandschaftsschutz wie Sachsen-Anhalt
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Thüringen will Karstlandschaftsschutz wie Sachsen-Anhalt

01.07.2023

Der BUND Thüringen hat die Absicht Sachsen-Anhalts gelobt, die Karstlandschaft Südharz auf die Liste der Unesco-Biosphärenreservate gesetzt zu bekommen. Gleichzeitig kritisierte die Umweltschutzorganisation in einer Mitteilung von Samstag, dass auf der Thüringer Seite der einzigartigen Karstlandschaft Unternehmen noch immer Naturgips abbauen dürfen. «Wir fordern das Land Thüringen auf, den Ausstieg aus dem Naturgips bis 2045 konsequent zu verfolgen», sagte Sebastian König, Landesgeschäftsführer des BUND Thüringen.

«Es ist die Aufgabe der hiesigen Regierung mit Sachsen-Anhalt gleichzuziehen sowie den Prozess zur Ausweisung der Thüringer Gipskarstlandschaft als Biosphärenreservat zum Erfolg zu bringen», so König. Das nächste Ziel sei dann ein länderübergreifendes Biosphärenreservat im Südharz.

Am Donnerstag gab das Umweltministerium von Sachsen-Anhalt bekannt, dass es einen Antrag stellen wolle, damit das dortige Biosphärenreservat von der Unesco anerkannt werde. Dort ist die besondere Karstlandschaft mit ihren Gips- und Gesteinsformationen bereits seit 2009 zum schützenswerten Biosphärenreservat erklärt worden. Eine Entscheidung für den Antrag bei der Unesco wird Mitte 2025 erwartet.

Umwelt- und Naturschützer in Thüringen setzten sich schon lange gegen den Gipsabbau im Südharz ein. Nicht nur werde so die einmalige Karstlandschaft zerstört, sondern auch eine Vielzahl von geschützten Tieren und Pflanzen würden ihren Lebensraum verlieren, argumentiert etwa der BUND Thüringen.

Der Bedarf an Naturgips als Baustoff nehme aber zu, hieß es in der Vergangenheit von Branchenvertretern. Durch den Kohleausstieg werde der sogenannte REA-Gips fehlen, der bisher bei der Rauchgasentschwefelung von Kohlekraftwerken als Nebenprodukt abfalle. Der BUND Thüringen verweist darauf, stattdessen alternative Baustoffe wie Lehm, Holz und andere nachwachsende Rohstoffe zu fördern.

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© dpa-infocom, dpa:230701-99-253404/2

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