Gericht: Verkürzung von Genesenenstatus rechtswidrig
Die umstrittene Verkürzung des Genesenenstatus nach einer Corona-Infektion durch das Robert Koch-Institut (RKI) von sechs auf drei Monate ist auch nach Auffassung des Geraer Verwaltungsgerichts rechtswidrig. Das Gericht gab dem Eilantrag eines Genesenen statt. Demnach gilt bei dem Kläger weiterhin der alte Status von sechs Monaten. (Az.: 3 E 129/22 Ge) Zuvor hatten bereits Verwaltungsgerichte etwa im bayerischen Ansbach, Hamburg und Berlin ähnlich entschieden.
In Deutschland war der Genesenenstatus Mitte Januar auf Basis neuer Vorgaben des Robert Koch-Instituts (RKI) auf eine Zeitspanne von höchstens 90 Tagen verkürzt worden. Zuvor hatten die Betroffenen ein halbes Jahr lang den Status. Die Entscheidung hatte teilweise heftige Kritik ausgelöst. Viele verloren damit quasi über Nacht die Möglichkeit, in Restaurants oder Bars zu gehen. Unmut löste aus, dass diese Änderung zunächst weitgehend unbemerkt blieb.
Auch die Geraer Richter stießen sich daran, dass auf die Internetseite des RKIs verwiesen wurde. Dem Kläger sei «somit nicht jederzeit möglich, die Rechtslage konkret zu erkennen und sein Verhalten danach auszurichten, weil stets die Ungewissheit besteht, ob sich die Rechtslage durch eine kurzfristige Änderung der Bestimmungen auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts verändert hat». Damit sah das Gericht die Neuregelung bereits aufgrund des Vorgehens als unzulässig an.
Bund und Länder hatten bereits Mitte Februar vereinbart, dass die Festlegungen zum Genesenenstatus nicht mehr an das RKI delegiert werden sollen. Damit sollte die Änderung rückgängig gemacht werden, die vorsah, dass die Frist nicht mehr in einer Verordnung steht.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Beschwerde kann beim Geraer Verwaltungsgericht eingelegt werden.
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