Gericht: Händler müssen Impfnachweise kontrollieren
Thüringens Facheinzelhändler sind weiter verpflichtet, den Impf- oder Genesenen- sowie einen Identitätsnachweis ihrer Kunden zu prüfen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht in Weimar, wie eine Sprecherin am Mittwoch mitteilte. Die Klage eines bundesweit agierenden Textileinzelhandelsunternehmens gegen diese Regel in der Thüringer Corona-Verordnung von Januar habe keinen Erfolg gehabt. Danach gilt im Einzelhandel mit Ausnahme von Lebensmittelgeschäften und Drogerien die 2G-Regel (Zutritt nur geimpft oder genesen).
Die Kontrollverpflichtung der Einzelhändler diene in zulässiger Weise der verordneten Zugangsbeschränkung im Einzelhandel, erklärten die Richter. Sie leiste einen Beitrag zur Kontaktbeschränkung ungeimpfter Menschen und damit zur Eindämmung des Infektionsgeschehens.
Ohne die Kontrollverpflichtung, deren Abschaffung das Unternehmen erreichen wollte, könne nicht sichergestellt werden, «dass die Zugangsbeschränkung von allen ungeimpften Personen gleichermaßen beachtet werde», erklärte das Oberverwaltungsgericht. Die damit verbundenen Grundrechtseinschränkungen seien im Verhältnis zum Rechtsgut des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems gerechtfertigt.
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