Konkrete Begründung für Waffenentzug bei AfD-Mitglied nötig
Einem Mitglied der Thüringer AfD kann die Waffenerlaubnis nicht allein mit der Begründung entzogen werden, dass der Landesverband verfassungswidrige Ziele verfolgt. Stattdessen ist auch eine entsprechende Feststellung nach dem Waffengesetz nötig. Das geht aus einem Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (OVG) hervor, über den das Gericht am Mittwoch informierte.
Hintergrund ist, dass der Landesverfassungsschutz die Thüringer AfD als rechtsextremistisch eingestuft hat. Der Waffenbesitz von Extremisten soll aber unterbunden werden. Die entsprechende Regelung wurde wegen der Einstufung des Landesverbands auch auf Thüringer AfD-Mitglieder angewendet.
Das Landratsamt des Saale-Orla-Kreises hatte einem dortigen AfD-Mitglied seine Waffenerlaubnisse entzogen und dies laut Gericht mit seiner fehlenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit begründet. Es verwies unter anderem auf den Thüringer Verfassungsschutzbericht 2021, in dem die Einstufung des AfD-Landesverbandes ausführlich begründet wurde. Der Sportschütze wehrte sich dagegen per Widerspruch.
Das Verwaltungsgericht in Gera gab dem Mann im Eilverfahren im Sommer 2023 recht. Dieses begründete die Entscheidung auch damit, dass sich aus den vorgelegten Verfassungsschutzangaben die Verfassungsfeindlichkeit des gesamten Landesverbands der AfD Thüringen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ergebe. Gegen diesen Beschluss wiederum legte das Thüringer Innenministerium Beschwerde beim OVG ein.
Der dritte Senat des OVG betonte nun im Eilverfahren, dass er anders als das Verwaltungsgericht Gera sehr wohl Anhaltspunkte für eine verfassungswidrige Ausrichtung des Landesverbands sehe. In den programmatischen Festlegungen und Zielstellungen des AfD Landesverbands Thüringen würden deutlich völkisch-ideologische Motive sichtbar, die dem Grundgesetz fremd seien, hieß es in einer Mitteilung des OVG. Dennoch bestätigte das Gericht die Entscheidung der ersten Instanz.
Denn die Waffenbehörde habe es versäumt, spezifische waffenrechtliche Voraussetzungen zur Entziehung der Waffenerlaubnisse zu prüfen. So sei eine kämpferisch-aggressive Haltung des Landesverbands nicht dargelegt worden. Diese sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis aber erforderlich. Zudem hätte die Behörde nicht geprüft, ob das betroffene AfD-Mitglied sich «unmissverständlich und beharrlich» von hetzenden Äußerungen sowie gewaltgeneigten, bedrohenden oder einschüchternden Verhaltensweisen anderer Mitglieder oder Anhänger der Partei distanziert habe.
Die Aufklärung dieser Punkte habe der Senat im Verfahren selbst nicht nachholen können. Der Behörde stehe es aber frei, bei den erforderlichen Angaben gegebenenfalls nachzubessern, so eine OVG-Sprecherin. Der Beschluss selbst ist unanfechtbar.
Trotz der abgewiesenen Beschwerde bewertete das Thüringer Innenministerium den Gerichtsbeschluss positiv in der Auseinandersetzung mit der AfD. «Damit haben wir erstmals eine Thüringer Rechtsprechung, die die Thüringer AfD als verfassungsfeindlich brandmarkt», erklärte Innenminister Georg Maier. Mit dem Beschluss sei auch die Arbeit des Thüringer Verfassungsschutzes bestätigt worden. Außerdem habe das Gericht den unteren Waffenbehörden einen Weg aufgezeigt, wie sie künftig beim Widerruf der Waffenerlaubnis von AfD-Mitgliedern vorgehen sollen.
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