DDR-Garagen-Besitzer müssen weiter keine Umsatzsteuer zahlen
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DDR-Garagen-Besitzer müssen weiter keine Umsatzsteuer zahlen

01.12.2022

Besitzerinnen und Besitzer einer Garage mit einem zu DDR-Zeiten abgeschlossenen Vertrag müssen im kommenden Jahr weiterhin keine Umsatzsteuer zahlen. Dies gelte trotz einer Gesetzesänderung, die am 1. Januar in Kraft treten soll, teilte der Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) am Donnerstag mit. Diese lege zwar fest, dass Kommunen und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Privatvermieter Umsatzsteuer erheben müssen, wenn sie Garagen oder Stellplätze vermieten. Nicht betroffen seien aber Pachtverhältnisse für Garagengrundstücke, die auf einem Vertrag beruhen, der vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossen wurde.

Die Sonderstellung jener Eigentümerinnen und Eigentümer ist ein Erbe der Vergangenheit. Die einzelnen Garagen sind zwar in Privatbesitz, die Grundstücke, auf denen sie stehen, gehören jedoch den Kommunen. Nach DDR-Gesetz war dies einst erlaubt. Der Kauf des Grundstücks war den Garagenbesitzern nicht möglich - sie zahlen eine Pacht.

Geltendes Recht sieht vor, dass es keinen Unterschied zwischen Grundstücks- und Gebäudeeigentümer geben darf. Durch ein 1995 in Kraft getretenes Gesetz war dieser rechtliche Missstand bislang aber kein Problem.

Viele Kommunen sahen sich wegen einer endenden Übergangsfrist in den vergangenen Wochen und Monaten in der Pflicht, eine Entscheidung zur Zukunft der Grundstücke zu treffen, auf denen die Garagenhöfe stehen. Bei Altverträgen sieht der VDGN-Vizepräsident Peter Ohm jedoch keinen Grund zu handeln: «Hier gibt es auch nach Auslaufen der Übergangsfrist eine gesicherte Rechtsgrundlage, an der man nicht schrauben muss. Es sei denn, man möchte seine Situation als Grundstückseigentümer verbessern», sagte er der Deutschen Presse-Agentur im Oktober.

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© dpa-infocom, dpa:221201-99-743669/2

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